Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG)
Stellungnahme der Selbsthilfegruppe und des Zusammenschlusses von Pflegefamilien und Erziehungsstellen gemäß § 4a SGB VIII zu den geplanten Änderungen des SGB VIII
Sehr geehrte Frau Bundesministerin Karin Prien,
sehr geehrte Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
unser selbstorganisierter Zusammenschluss von Pflegefamilien und Erziehungsstellen gemäß § 4a SGB VIII hat im Jahr 2025 die politische Selbstvertretung zu den Auswirkungen unberechtigter Vorwürfe einer Kindeswohlgefährdung in Pflegefamilien und Erziehungsstellen initiiert.
Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Gelegenheit, zu den geplanten Reformen Stellung zu nehmen, und möchten hierzu die folgenden Anmerkungen einbringen.
Einordnung der geplanten Regelungen
Die vorgesehenen Änderungen des SGB VIII, insbesondere die stärkere Beteiligung des Jugendamtes am Ort der Pflegefamilie, die Konkretisierung seiner Mitwirkungsrechte sowie die Verknüpfung eines Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit einer vorherigen Beteiligung an der Auswahl der Pflegefamilie, sind grundsätzlich zu begrüßen.
Der Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziel, den Schutz von Pflegekindern zu stärken, die Qualität fachlicher Entscheidungen zu verbessern und die Verantwortung der beteiligten Jugendämter klarer zu regeln. Dies entspricht dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG sowie den Zielsetzungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes.
Die Reform macht zugleich deutlich, dass der Gesetzgeber die besonderen Herausforderungen von Pflegeverhältnissen erkannt hat. Pflegekinder leben häufig über viele Jahre in ihren Pflegefamilien. Die Qualität staatlicher Entscheidungen wirkt sich daher unmittelbar auf ihre Bindungen, ihre Entwicklung und ihre Zukunftsperspektiven aus.
Aus Sicht der Pflegekinderhilfe greift die Reform jedoch zu kurz.
Während die vorgesehenen Änderungen die Kontrolle, Beteiligung und Aufsicht im System stärken, bleiben die Folgen fehlerhafter oder unbegründeter Eingriffe weiterhin weitgehend ungeregelt.
Das geltende Kinder- und Jugendhilferecht enthält umfangreiche Befugnisse zur Gefahrenabwehr bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung. Es regelt die Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII, die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII sowie Eingriffsmöglichkeiten bis hin zur Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII.
Demgegenüber fehlen vergleichbare gesetzliche Regelungen für diejenigen Fälle, in denen sich Verdachtsmomente nach Abschluss eines Verfahrens als unbegründet erweisen.
Diese Regelungslücke ist nicht nur aus fachlicher, sondern auch aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch.
Ein demokratischer Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass er nicht nur Eingriffsbefugnisse normiert, sondern auch Verfahren zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen und zur Wiederherstellung rechtsstaatlicher Balance bereitstellt. Dies gilt insbesondere in Bereichen, in denen staatliche Maßnahmen tief in familiäre Beziehungen eingreifen können.
Werden Pflegefamilien mit dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung konfrontiert, stehen regelmäßig erhebliche Rechtsgüter auf dem Spiel. Betroffen sind nicht nur die familiären Bindungen der Pflegekinder, sondern auch die Grundrechte der Pflegefamilien aus Art. 6 GG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Hinzu kommt, dass unbegründete Verdachtsverfahren häufig langfristige Folgen für das Vertrauensverhältnis zwischen Pflegefamilien und Jugendämtern haben können. Nicht selten bleiben Unsicherheiten, Verdachtsmomente oder negative Bewertungen im System bestehen, obwohl sich die ursprünglichen Vorwürfe nicht bestätigt haben.
Besonders kritisch ist dabei, dass die Auswirkungen solcher Verfahren nicht auf die betroffenen Erwachsenen beschränkt bleiben. Pflegekinder, die häufig bereits Erfahrungen von Vernachlässigung, Gewalt, Bindungsabbrüchen oder Fremdunterbringung erlebt haben, reagieren nachweislich sensibel auf Unsicherheit und drohende Beziehungsabbrüche. Jede staatliche Intervention muss daher auch unter dem Gesichtspunkt der Bindungs- und Kontinuitätssicherung bewertet werden.
Kindeswohlprinzip und Kontinuitätsgrundsatz
Die geplanten Änderungen sind vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verankerten Schutzauftrags des Staates gegenüber Kindern und Jugendlichen zu betrachten. Dieser ergibt sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das Kindeswohl nicht allein durch Gefahrenabwehr gewährleistet wird. Nach den fachlichen Erkenntnissen der Bindungs-, Trauma- und Resilienzforschung stellen Kontinuität, Verlässlichkeit und stabile Bezugssysteme wesentliche Schutzfaktoren für die Entwicklung fremduntergebrachter Kinder dar.
Diesem Gedanken trägt das SGB VIII insbesondere durch das Kontinuitätsprinzip Rechnung. Der Gesetzgeber hat mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) die Bedeutung dauerhafter Lebensperspektiven für Pflegekinder ausdrücklich hervorgehoben. Eingriffe in bestehende Pflegeverhältnisse können daher selbst erhebliche Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten und bedürfen einer besonders sorgfältigen fachlichen und rechtlichen Abwägung.
Grenzen der geplanten Reform
Vor diesem Hintergrund erscheint die geplante Reform zwar geeignet, die präventive Qualität des Kinderschutzes zu stärken. Sie adressiert jedoch nicht eine strukturelle Problematik, die in der Praxis zunehmend wahrgenommen wird: den Umgang mit Kindeswohlgefährdungsvorwürfen, die sich im weiteren Verlauf als unbegründet erweisen.
Das geltende Recht enthält detaillierte Regelungen zur Gefährdungseinschätzung (§ 8a SGB VIII), zur Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII), zur Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) sowie zu Beteiligungs- und Schutzrechten von Kindern. Dagegen existieren keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben für die nachträgliche Aufarbeitung von Verfahren, in denen sich ein Gefährdungsverdacht nicht bestätigt hat.
Hieraus entsteht eine rechtsstaatlich und fachlich relevante Regelungslücke.
Die geplante Reform stärkt die präventive Seite des Kinderschutzes. Sie beantwortet jedoch nicht die Frage, wie mit Fehlbewertungen, unbegründeten Verdachtsmomenten oder fehlerhaften Verfahrensabläufen umzugehen ist.
Weiterentwicklungsbedarf
Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die geplanten Änderungen des SGB VIII um weitere Elemente zu ergänzen:
- Einführung gesetzlicher Standards zur Aufarbeitung unbegründeter Kindeswohlgefährdungsvorwürfe.
- Entwicklung transparenter Dokumentations- und Evaluationsverfahren für abgeschlossene Kinderschutzverfahren.
- Prüfung datenschutzrechtlicher Regelungen zum Umgang mit nicht bestätigten Verdachtsmomenten.
- Ausbau unabhängiger Ombuds- und Beschwerdestrukturen.
- Wissenschaftliche Evaluation der Auswirkungen von Kinderschutzverfahren auf die Stabilität von Pflegeverhältnissen.
- konsequente Umsetzung des gesetzlich verankerten Kontinuitätsprinzips.
Der Kinderschutz darf nicht ausschließlich aus der Perspektive möglicher Gefahren betrachtet werden. Ebenso erforderlich ist die Frage, welche Folgen staatliches Handeln selbst für Kinder entfalten kann. Ein Kinderschutzsystem, das Risiken erkennen soll, muss zugleich in der Lage sein, eigene Fehlentscheidungen transparent aufzuarbeiten.
Die geplanten Änderungen des SGB VIII sind daher ein wichtiger Schritt, sollten jedoch als Ausgangspunkt einer weitergehenden Reform verstanden werden. Neben einer Stärkung der Kontroll- und Beteiligungsstrukturen bedarf es künftig auch einer gesetzlichen Verankerung von Transparenz, Fehlerkultur und Rehabilitierung.
Nur ein System, das sowohl Kinder wirksam schützt als auch rechtsstaatliche Garantien für die betroffenen Familien gewährleistet, wird langfristig das Vertrauen von Pflegekindern, Pflegefamilien und Fachkräften sichern können.
Rechtsstaatliche Anforderungen
Der Rechtsstaat beschränkt sich nicht auf die Legitimation belastender Eingriffe. Er verlangt ebenso Verfahren zur Korrektur fehlerhafter oder unbegründeter Eingriffe.
Werden Pflegefamilien oder Erziehungsstellen Gegenstand eines Kinderschutzverfahrens, das sich nachträglich als unbegründet erweist, können erhebliche Grundrechtspositionen betroffen sein. Dies betrifft insbesondere:
- den Schutz familiärer Bindungen gemäß Art. 6 GG,
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG,
- datenschutzrechtliche Interessen hinsichtlich der Speicherung und Verwendung von Verdachtsmomenten,
- sowie die berufliche und soziale Stellung von Erziehungsstellen und professionellen Pflegepersonen.
Aus rechtsstaatlicher Sicht stellt sich daher die Frage, ob das bestehende System hinreichende Mechanismen zur Wiederherstellung des Vertrauens und zur Korrektur fehlerhafter Bewertungen bereithält.
Wissenschaftliche Perspektive
Die internationale Forschung zur Fremdunterbringung zeigt seit Jahren, dass Instabilitäten in Pflegeverhältnissen zu den stärksten Risikofaktoren für negative Entwicklungsverläufe zählen.
Mehrere Studien weisen darauf hin, dass nicht nur tatsächliche Abbrüche von Pflegeverhältnissen belastend wirken, sondern bereits die Unsicherheit über den Fortbestand familiärer Beziehungen erhebliche psychische Auswirkungen auf Pflegekinder haben kann.
Werden Kinderschutzverfahren eingeleitet und später eingestellt, ohne dass die Gründe transparent aufgearbeitet werden, können nachhaltige Vertrauensverluste zwischen Pflegefamilien, Kindern und Jugendhilfeinstitutionen entstehen. Dies kann die Kooperation im Hilfeprozess beeinträchtigen und langfristig die Bereitschaft geeigneter Familien zur Aufnahme von Pflegekindern reduzieren.
Die im Positionspapier beschriebenen Belastungen berühren daher nicht ausschließlich Individualinteressen von Pflegefamilien, sondern werfen auch Fragen der Systemstabilität und Versorgungssicherheit in der Pflegekinderhilfe auf.
Schlussfolgerung
Die vorgesehenen Änderungen stellen einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der fachlichen Qualität und Legitimation von Entscheidungen im Pflegekinderwesen dar. Sie stärken die Beteiligung der örtlich zuständigen Jugendämter und können dadurch die Qualität von Auswahl-, Begleitungs- und Schutzprozessen verbessern.
Gleichzeitig verdeutlichen die Erfahrungen aus der Praxis sowie die Erkenntnisse der Pflegekinderforschung, dass ein wirksamer Kinderschutz nicht allein durch die Optimierung von Kontroll- und Beteiligungsstrukturen erreicht werden kann. Ebenso erforderlich sind rechtsstaatliche und fachliche Mechanismen zur Aufarbeitung von Verfahren, in denen sich Gefährdungsannahmen nicht bestätigen.
Eine zukunftsfähige Pflegekinderhilfe muss daher sowohl den Schutzauftrag des Staates als auch die Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Transparenz, Fehlerkultur und Kontinuität gleichermaßen berücksichtigen. Nur unter diesen Voraussetzungen können das Vertrauen in die Kinder- und Jugendhilfe gestärkt und stabile Lebensperspektiven für Pflegekinder dauerhaft gesichert werden.
Kinderschutz braucht nicht nur wirksame Eingriffsbefugnisse, sondern auch rechtsstaatliche Schutzmechanismen für die Fälle, in denen sich Verdachtsmomente als unbegründet erweisen. Die Reform des SGB VIII sollte daher um Regelungen zu Transparenz, Fehleraufarbeitung, Rehabilitierung und Kontinuitätssicherung ergänzt werden, um das Vertrauen von Pflegekindern, Pflegefamilien und Fachkräften dauerhaft zu stärken.
Unsere zentralen Forderungen
des Fokus „Unberechtigte Kindeswohlgefährdung“
Die geplante Reform stärkt die Prävention und Kontrolle im Kinderschutz. Sie lässt jedoch die Folgen staatlicher Fehlbewertungen und unbegründeter Kindeswohlgefährdungsvorwürfe weitgehend unberücksichtigt. Deshalb fordert der Fokus „Unberechtigte Kindeswohlgefährdung“ ergänzend zur Reform:
1. Gesetzliches Aufarbeitungsverfahren bei unbegründeten Vorwürfen
Wird ein Kindeswohlgefährdungsvorwurf nach Abschluss eines Verfahrens nicht bestätigt, muss ein verbindliches Verfahren zur fachlichen und rechtlichen Aufarbeitung vorgesehen werden. Der Rechtsstaat darf nicht nur Eingriffe regeln, sondern muss auch Mechanismen zur Korrektur fehlerhafter Verdachtsbewertungen bereitstellen.
2. Rehabilitierung betroffener Pflegefamilien und Erziehungsstellen
Pflegefamilien, gegen die unbegründete Vorwürfe erhoben wurden, benötigen Möglichkeiten zur Wiederherstellung ihres fachlichen und persönlichen Ansehens. Nicht bestätigte Verdachtsmomente dürfen nicht dauerhaft zu Belastungen im Hilfeprozess führen. Diese Forderung ergibt sich aus den in der Stellungnahme beschriebenen rechtsstaatlichen Anforderungen und Grundrechtspositionen.
3. Transparenz über Verfahrensverläufe und Entscheidungen
Kinderschutzverfahren müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Nach Abschluss eines Verfahrens muss erkennbar sein, welche Vorwürfe bestätigt wurden und welche nicht. Verbleibende unbegründete Verdachtsmomente dürfen nicht dauerhaft im System fortwirken.
4. Datenschutzrechtlicher Schutz vor fortwirkenden Verdachtsmomenten
Nicht bestätigte Verdachtsannahmen dürfen nicht unbegrenzt gespeichert oder bei späteren Entscheidungen zulasten von Pflegefamilien berücksichtigt werden. Deshalb sind klare gesetzliche Regelungen zum Umgang mit solchen Informationen erforderlich.
5. Unabhängige Ombuds- und Beschwerdestrukturen
Betroffene Familien benötigen niedrigschwellige und unabhängige Stellen, an die sie sich bei Konflikten mit Jugendämtern wenden können. Ombudsstellen stärken Transparenz, Vertrauen und die rechtsstaatliche Kontrolle behördlichen Handelns.
6. Schutz des Kontinuitätsprinzips
Kinderschutzmaßnahmen müssen auch die Risiken berücksichtigen, die durch staatliche Eingriffe selbst entstehen können. Pflegekinder benötigen stabile Beziehungen und verlässliche Lebensperspektiven. Daher müssen die Auswirkungen von Verdachtsverfahren auf bestehende Pflegeverhältnisse stärker in den Blick genommen werden.
7. Wissenschaftliche Evaluation der Folgen unbegründeter Verdachtsverfahren
Bislang fehlen ausreichende Erkenntnisse über die Auswirkungen unbegründeter Kindeswohlgefährdungsvorwürfe auf Pflegekinder, Pflegefamilien und die Versorgungssicherheit in der Pflegekinderhilfe. Der Gesetzgeber sollte daher entsprechende Forschungs- und Evaluationsvorhaben fördern.
Quelle: Herausgeber BMBFSFJ, Bearbeitungsstand 23.03.2026
https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/282924/40e9b4b778686896607d27c7c1c8f4dc/entwurf-eines-ersten-gesetzes-zur-strukturreform-der-kinder-und-jugendhilfe-data.pdf
