Unberechtigte Vorwürfe der Kindeswohlgefährdungen stellen für viele Pflegefamilien und Erziehungsstellen eine erhebliche Belastung dar.

Dieser Umstand macht die Entwicklung sowie Implementierung eines verbindlichen Rehabilitations-konzepts erforderlich. Der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII ist unverzichtbar und darf in seiner Bedeutung nicht relativiert werden. Gleichzeitig zeigt die Praxis deutlich, dass seine Anwendung in Pflege- und Erziehungsstellen einer fachlichen und strukturellen Korrektur bedarf.

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