Kabinett verabschiedet 1. KJHSRG – Rehabilitation von Pflegefamilien bleibt ungeregelt
Der 1. KJHSRG (Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe) greift zentrale strukturelle Forderungen des Fokus zur stärkeren Beteiligung des Jugendamtes am Wohnort der Pflegefamilie und zur Absicherung des Zuständigkeitswechsels auf.
Die zentrale Regelungslücke bei unbegründeten Kindeswohlgefährdungsvorwürfen bleibt jedoch bestehen: Für die Zeit nach Abschluss eines nicht bestätigten Verdachts sieht der Gesetzentwurf weiterhin kein verbindliches Aufarbeitungs-, Rehabilitations- und Korrekturverfahren vor.
1. Die wesentlichen Unterschiede auf einen Blick
| Forderung des Fokus | Im aktuellen Gesetzentwurf | Bewertung |
|---|---|---|
| Stärkere Beteiligung des Jugendamtes am Wohnort der Pflegefamilie | Ja – Beteiligung wird verbindlicher und konkretisiert | 🟢 weitgehend aufgegriffen |
| Beteiligung des örtlichen Jugendamtes bei Auswahl der Pflegefamilie | Ja | 🟢 aufgegriffen |
| Verknüpfung des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit der Beteiligung des örtlichen Jugendamtes | Ja | 🟢 aufgegriffen |
| Verbindliches Verfahren zur Aufarbeitung unbegründeter KWG-Vorwürfe | Nein | 🔴 nicht aufgegriffen |
| Verbindliche Rehabilitierung von Pflegefamilien/Erziehungsstellen | Nein | 🔴 nicht aufgegriffen |
| Transparente Dokumentation des Abschlusses eines Kinderschutzverfahrens | Nein, jedenfalls nicht spezifisch für unbegründete KWG-Vorwürfe | 🔴 nicht ausreichend aufgegriffen |
| Klare Regelungen zum Umgang mit nicht bestätigten Verdachtsmomenten | Nein | 🔴 nicht aufgegriffen |
| Datenschutz/Entfernung bzw. Kennzeichnung unbegründeter Verdachtsmomente | Nein | 🔴 nicht aufgegriffen |
| Unabhängige Ombuds- und Beschwerdestrukturen | Nein | 🔴 nicht aufgegriffen |
| Schutz des Kontinuitätsprinzips bei unbegründeten Verdachtsverfahren | Nicht spezifisch geregelt | 🟠 nur mittelbar |
| Wissenschaftliche Evaluation der Folgen unbegründeter KWG-Verfahren | Nein | 🔴 nicht aufgegriffen |
2. Was wurde tatsächlich aus unserer Kritik aufgegriffen?
A. Beteiligung des Jugendamtes am Wohnort der Pflegefamilie
Hier gibt es eine deutliche Übereinstimmung zwischen unserer Stellungnahme und dem Gesetzentwurf.
Wir haben die stärkere Einbindung des Jugendamtes am Wohnort der Pflegefamilie ausdrücklich begrüßt.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass die Beteiligung in jedem Fall erfolgen muss. Das örtliche Jugendamt soll über die Auswahl der Pflegefamilie informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Unterschied zur bisherigen Regelung:
Die Beteiligung wird nicht mehr lediglich als eine eher offene Möglichkeit ausgestaltet, sondern deutlich verbindlicher.
➡️ Bewertung: Forderung des Fokus weitgehend berücksichtigt.
B. Beteiligung bei der Auswahl der Pflegefamilie
Besonders relevant ist die neue Regelung, dass das Jugendamt am Wohnort der Pflegefamilie bereits bei der Auswahl der Pflegeperson einbezogen werden muss.
Der Gesetzentwurf sieht ausdrücklich vor, dass das örtliche Jugendamt Informationen über die beabsichtigte Auswahl erhält und Gelegenheit zur Stellungnahme bekommt.
Damit wird ein zentraler Gedanke unserer Stellungnahme aufgegriffen: Entscheidungen über eine Pflegefamilie sollen nicht ausschließlich durch ein Jugendamt getroffen werden, das möglicherweise weit entfernt vom tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Kindes und der Pflegefamilie arbeitet.
➡️ Bewertung: Forderung berücksichtigt.
C. Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII
Hier geht der Gesetzentwurf sogar einen entscheidenden Schritt weiter.
Der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII soll künftig ausgeschlossen sein, wenn das Jugendamt am Wohnort der Pflegefamilie bei deren Auswahl nicht beteiligt wurde.
Das bedeutet praktisch:
Keine ordnungsgemäße Beteiligung des örtlichen Jugendamtes bei der Auswahl → kein späterer Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII.
Damit wird die Beteiligung des örtlichen Jugendamtes rechtlich abgesichert und nicht lediglich als Verfahrensvorschrift ausgestaltet.
➡️ Bewertung: Forderung sehr deutlich aufgegriffen.
3. Der entscheidende Unterschied: Unsere Kernforderung fehlt weiterhin
Hier liegt aus unserer Sicht der wichtigste politische Befund.
Unsere Stellungnahme macht deutlich, dass die Reform zwar die präventive Seite des Kinderschutzes stärkt, aber die Situation nach einem unbegründeten Verdacht nicht regelt.
Wir haben deshalb sieben konkrete Forderungen formuliert:
- gesetzliches Aufarbeitungsverfahren,
- Rehabilitierung,
- Transparenz,
- Datenschutz,
- unabhängige Ombuds- und Beschwerdestrukturen,
- Schutz des Kontinuitätsprinzips,
- wissenschaftliche Evaluation.
Im aktuellen Gesetzentwurf findet sich dagegen weiterhin keine spezifische Regelung für die Aufarbeitung eines abgeschlossenen Kinderschutzverfahrens, dessen Gefährdungsverdacht sich nicht bestätigt hat.
Der Entwurf beschreibt die Reform vielmehr weiterhin vor allem über Beteiligung, Zuständigkeit, Verfahren und strukturelle Verbesserungen.
Das ist der zentrale Unterschied:
Der Gesetzgeber verbessert das Verfahren vor und während einer möglichen Gefährdungseinschätzung – aber nicht das Verfahren danach.
4. Rehabilitierung: weiterhin eine Regelungslücke
Unsere Stellungnahme fordert ausdrücklich:
„Rehabilitierung betroffener Pflegefamilien und Erziehungsstellen“.
Der aktuelle Gesetzentwurf enthält dagegen keinen gesetzlichen Anspruch und kein verbindliches Verfahren, wonach eine Pflegefamilie nach einem unbegründeten Vorwurf beispielsweise
- eine formelle Abschlussfeststellung erhält,
- von unbegründeten Verdachtsmomenten rehabilitiert wird,
- eine Korrektur der Dokumentation verlangen kann,
- über die Beendigung des Verdachtsverfahrens informiert wird,
- eine Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses erfolgt oder
- eine fachliche Nachbesprechung verpflichtend durchgeführt wird.
Das ist deshalb besonders bedeutsam, weil gerade die Folgewirkungen eines unbegründeten Verdachts Gegenstand unserer politischen Arbeit sind.
➡️ Bewertung: zentrale Forderung vollständig offen.
5. Dokumentation und Datenschutz
Wir fordern ausdrücklich Transparenz darüber,
- welche Vorwürfe bestätigt wurden und welche nicht,
- sowie einen Schutz davor, dass nicht bestätigte Verdachtsmomente dauerhaft im System fortwirken.
Der aktuelle Gesetzentwurf enthält hierzu keine spezifische Regelung für unbegründete Kindeswohlgefährdungsvorwürfe gegen Pflegefamilien.
Das ist politisch ein wichtiger Unterschied:
Ein Verfahren kann beendet sein, ohne dass damit automatisch geregelt ist, was mit den während des Verfahrens entstandenen Informationen, Bewertungen und Verdachtsmomenten geschieht.
Genau diese Lücke beschreibt unsere Stellungnahme.
➡️ Bewertung: nicht aufgegriffen.
6. Ombudsstellen
Wir fordern den Ausbau unabhängiger Ombuds- und Beschwerdestrukturen.
Der aktuelle Gesetzentwurf enthält hierzu keine entsprechende neue verbindliche Regelung, die speziell den Umgang mit unbegründeten Kinderschutzvorwürfen in Pflegefamilien absichert.
Damit bleibt auch die von uns beschriebene Frage bestehen:
Wer überprüft eigentlich unabhängig, ob ein abgeschlossenes Verfahren fachlich korrekt bewertet und anschließend auch korrekt aufgearbeitet wurde?
➡️ Bewertung: nicht aufgegriffen.
7. Kontinuitätsprinzip
Unsere Stellungnahme geht noch einen Schritt weiter.
Wir argumentieren, dass nicht nur eine tatsächliche Herausnahme eines Kindes problematisch sein kann. Bereits ein Kinderschutzverfahren und die damit verbundene Unsicherheit können die Stabilität eines Pflegeverhältnisses belasten.
Der Gesetzentwurf stärkt zwar den Schutz von Pflegekindern und die Qualität der Auswahl- und Zuständigkeitsverfahren. Er enthält aber keine spezielle Regelung, die vorschreibt, nach einem unbegründeten Verdacht die Auswirkungen auf die bestehende Pflegebeziehung systematisch zu prüfen.
➡️ Bewertung: nur mittelbar berücksichtigt.
8. Wissenschaftliche Evaluation
Wir fordern eine wissenschaftliche Untersuchung der Folgen unbegründeter Verdachtsverfahren auf
- Pflegekinder,
- Pflegefamilien,
- Erziehungsstellen und
- die Versorgungssicherheit der Pflegekinderhilfe.
Der Gesetzentwurf enthält zwar Evaluationsregelungen. Diese betreffen jedoch andere Aspekte der Reform bzw. die Evaluation des KJSG und nicht spezifisch die Auswirkungen unbegründeter Kindeswohlgefährdungsverfahren auf Pflegeverhältnisse.
➡️ Bewertung: eure spezifische Forderung nicht aufgegriffen.
9. Der eigentliche Paradigmenunterschied
Aus unserer Sicht lässt sich der Unterschied zwischen unserer Stellungnahme und dem aktuellen Gesetzentwurf auf einen sehr klaren Gegensatz reduzieren:
Gesetzentwurf
„Wie verhindern wir, dass Pflegekinder durch fehlerhafte oder unzureichend abgestimmte Strukturen gefährdet werden?“
→ stärkere Beteiligung
→ bessere Zuständigkeit
→ bessere Auswahl
→ mehr Verbindlichkeit
→ bessere Kooperation
Fokus
„Was passiert, wenn der Staat selbst falsch gelegen hat?“
→ Aufarbeitung
→ Fehlerkorrektur
→ Rehabilitierung
→ Transparenz
→ Datenschutz
→ Kontinuität
→ unabhängige Kontrolle
→ Evaluation
Genau diese zweite Perspektive fehlt im Gesetzentwurf weitgehend.
10. Zusammenfassung der Unterschiede
🟢 Was der Gesetzentwurf verbessert
Der aktuelle Gesetzentwurf bringt für Pflegefamilien relevante Verbesserungen bei der Prävention:
- stärkere Beteiligung des Jugendamtes am Wohnort der Pflegefamilie,
- verbindliche Beteiligung bei der Auswahl,
- Möglichkeit zur Stellungnahme,
- schriftliche Information,
- Nachweisbarkeit der Beteiligung,
- Verknüpfung mit dem späteren Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII.
Das ist aus Sicht des Fokus ausdrücklich zu begrüßen und entspricht wesentlichen Punkten unserer bisherigen Kritik. Unsere Stellungnahme selbst erkennt diese Verbesserungen bereits an.
🔴 Was weiterhin fehlt
Nicht geregelt wird dagegen der Lebenszyklus eines unbegründeten Kinderschutzvorwurfs nach Abschluss des Verfahrens:
Vorwurf → Prüfung → Verfahren → Vorwurf bestätigt/nicht bestätigt → WAS DANN?
Gerade der letzte Schritt bleibt gesetzlich weitgehend offen.
Es fehlen insbesondere:
- ein verbindliches Rehabilitationsverfahren,
- ein gesetzliches Aufarbeitungsverfahren,
- eine verbindliche Abschlussfeststellung,
- klare Vorgaben zum Umgang mit nicht bestätigten Verdachtsmomenten,
- Regelungen zur Korrektur bzw. Bereinigung von Dokumentationen,
- ein ausreichender datenschutzrechtlicher Schutz,
- eine verpflichtende Prüfung der Auswirkungen auf die Pflegebeziehung,
- eine unabhängige Überprüfung/Beschwerdemöglichkeit,
- eine spezifische wissenschaftliche Evaluation unbegründeter Kinderschutzverfahren.
Quellen:
- https://fokusunberechtigtekindeswohlgefaehrdung.de/unser-rehabilitationskonzept/
- https://fokusunberechtigtekindeswohlgefaehrdung.de/2026/06/28/stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-fuer-bildung-familie-senioren-frauen-und-jugend/
- https://fokusunberechtigtekindeswohlgefaehrdung.de/2026/08/07/unberechtigte-vorwuerfe-einer-kindeswohlgefaehrung-fokus-fordert-verbindliches-rehabilitationsverfahren-und-nachhaltige-fehlerkultur-im-pflegekinderwesen/
