Norika Creuzmann, MdL: Stimme für Pflegefamilien zu unberechtigten Kindeswohlgefährdungen im Landtag NRW
Anlässlich unseres offenen Briefes an den Bundestag sowie der Petition im Landtag NRW und der Kinderschutzkommission erhielten wir kurzfristig eine Einladung der Landtagsabgeordneten Norika Creuzmann, MdL vom Bündnis 90 / Die Grünen.
Am 28. März 2025 war es dann endlich soweit und der Tag startete mit Sonnenschein und begleitete uns auch im zweistündigen Austausch mit Frau Creuzmann.
Unser Thema der unberechtigten Kindeswohlgefährdungen in Pflegefamilien und Erziehungsstellen liegt Norika Creuzmann sehr am Herzen.
Frau Creuzmann ist Dipl. Sozialpädagogin, selbst Pflegemutter und setzt sich für die Belange von Pflegefamilien und Pflegekindern ein.
Sie ist Landtagsabgeordnete von Bündnis 90 / Die Grünen im Landtag von Nordrhein-Westfalen. Außerdem ist Sie Sprecherin für den Kinder- und Jugendschutz und Mitglied in der Kinderschutzkommission.
In einer kurzen Vorstellungsrunde und zum Einstieg in das Thema hatten wir unsere Erfahrungen als Pflegeeltern und Erziehungsstelle miteinander ausgetauscht. Wir sprachen über die Missstände im Pflegekinderwesen hinsichtlich der fehlinterpretierten Kinderschutzmeldungen in Pflegefamilien.
Wir wiesen auf die tatsächlichen Konsequenzen hin, dass Pflegeeltern durch einige Institutionen eine Kindeswohlgefährdung „angedroht“ bekommen und in der Tat auch in einer Inobhutnahme enden, wenn man sich für die Förderung von Pflegekindern stark macht.
Damit sich Frau Creuzmann ein genaues Bild über die Missstände machen konnte, wollte Sie wissen, welche kindeswohlgefährdenden Vorwürfe Pflegefamilien und Erziehungsstellen von Institutionen überhaupt erhalten.
Aus unseren Erfahrungen zählten wir einige Vorwürfe auf, wie beispielsweise:
- Die Überforderung der Pflegeeltern.
- Die Ungeeignetheit der Pflegeltern und der daraus resultierende Folge Erziehungsunfähig zu sein.
- Das fordernde und kämpferische Verhalten der Pflegeeltern, die sich für die Förderung des Pflegekindes einsetzen und stark machen.
- Das einige Pflegeeltern kinderlos sind und dass das Pflegekind auf keinen Fall Einzelkind bleiben darf.
- Das einige Pflegeeltern keine Pädagogen und somit generell ungeeignet sind.
- Der Mangel an Kommunikation und Kooperation der Pflegeeltern mit den Institutionen und/oder Trägern.
- Das Nicht-Einhalten von Regeln und Grenzen in der Erziehung durch die Pflegeeltern.
- Der Mangel an Selbstreflexion der Pflegeeltern.
- Die Diagnostik-Odysseen am Pflegekind, um den Förderbedarf des Pflegekindes festzustellen wird als Fehlverhalten der Pflegeeltern gewertet.
- Die Beeinflussung der Ärzte durch die Pflegeeltern ein „Gefälligkeitsgutachten“ erstellt haben zu lassen.
- Die frühkindlichen Vernachlässigungen in der Herkunftsfamilie werden den Pflegeeltern im Nachgang als Erziehungsunfähigkeit angelastet und die Auffälligkeiten des Pflegekindes als Bagatelle abgetan.
- Gefährdungshinweisen in Kindertageseinrichtungen als Mangel an Kooperation den Pflegeeltern zugeschrieben.
- Pflegeeltern, die wegen der Streichung der Altersvorsorge und der Kürzung des Pflegesatzesvor das Verwaltungsgericht gehen müssen, werden als „kämpferisches Verhalten“ der Pflegeeltern zu Last gelegt.
- Pflegeeltern die an die Öffentlichkeit (Medienpresse und Politik) gehen, um über die fehlende Förderunterstützung einiger Institutionen und der fehlenden Teilhabe in der Gesellschaft für das Pflegekind aufmerksam zu machen.
- Das AO-SF Verfahren auf Prüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Pflegekindes eingeleitet zu haben, obwohl Dritte, wie Schulärzt*innen, Sonderschulpädagog*innen und Kinderärzt*innen darauf hingewiesen haben, dass eine drohende Teilhabe in der Gesellschaft für das Pflegekind gesehen und begründet wird.
Frau Creuzmann war sichtlich erschüttert, welche furchtbaren Vorwürfe Pflegeeltern und Erziehungsstellen erhalten und die Leidtragenden die Pflegekinder sind.
Ihr Tenor ist,
dass „Pflegeeltern doch nicht unter Generalverdacht für Kindeswohlgefährdungen stehen. Das darf in meinen Augen nicht sein!“
dass „Pflegeeltern und Erziehungsstellen genauso wie leibliche Eltern, nach dem Grundgesetz handeln müssen, nämlich dass die „Pflege und Erziehung der Kinder als obliegende Pflicht sicher zu stellen ist“.
„Ein Verstoß dagegen wäre eine Kindeswohlgefährdung für das Kind!“
Wir schilderten auch, dass Pflegekinder zu Unzeit und zu Unrecht und ohne Anrufung des Familiengerichtes in eine stationäre Einrichtung in Obhut genommen werden und für 1 Jahr dort in einem traumatisierenden Schwebezustand und unklarer Lebensperspektive verbleiben müssen. Hinzu kommt dann auch noch, dass die Pflegekinder dann von der ersten Einrichtung in eine zweite Einrichtung untergebracht werden sollen, obwohl das Hauptsacheverfahren noch gar nicht abgeschlossen ist und das der vorangegangene Endbeschluss des Oberlandesgericht festgehalten hat, dass
„Unter diesen besonderen Umständen kommt der Erlass einer vorläufigen Regelung nicht in Betracht. Dabei ist wesentlich, dass ein „hin und her“, gerade auch bezüglich des Aufenthalts, für das betroffene Kind unbedingt vermieden werden muss.“
Frau Creuzmann begründete daraufhin,
„das Kind würde sonst weiter Spielball behördlicher Unzulänglichkeit werden.“
Im Anschluss daran gingen wir auf unsere Forderungen für eine Gesetzesänderung ein und dem umgehenden Handeln in der Politik, um dringend und kurzfristig Abhilfe zu schaffen, die tagtäglich in Pflegefamilien und Erziehungsstellen passieren und die Hauptleidtragenden die Pflegekinder sind.
Im Gespräch tauchte auch der Hinweis auf, sich in solchen Konfliktsituationen an die Ombudsstellen zu wenden.
Wir schilderten aus einer weiteren Erfahrung, dass die Realität leider anders aussieht.
Beispielsweise hat sich eine Pflegemutter über mehrere Wochen mehrmals erfolglos an eine Ombudsstelle gewandt. Sie fühlt sich von Ombudsstellen komplett im Stich gelassen. Schlussendlich nahm die Pflegemutter Kontakt mit dem Kreisjugendamt auf und erhielt dazu schriftliche Antwort (auszugsweise):
„Es tut mir leid zu hören, dass es Ihnen nicht gut geht und Sie sich mit weitreichenden Konflikten mit dem Jugendamt auseinandersetzen müssen.
Das KVJS-Landeskreisjugendamt hat im Zusammenhang mit Pflegeverhältnissen nach § 33 SGB VIII keine Aufsichtsfunktion, sondern kann nur beratend tätig sein.“„Allerdings können wir die Umsetzung weder kontrollieren noch im Einzelfall einschätzen, welchen Bedarf ein Kind hat.“
„Die Ombudsstellen können Sie konkret unterstützen, wenn Sie sich bzw. Ihre Pflegekinder in Ihren Rechten beschnitten sehen und ggfs. auch in einem Klärungsprozess mit Ihnen zusammen einsteigen.“
Im weiteren Gesprächsverlauf gingen wir auf einige wesentliche Forderungen unseres Pflegeelternnetzwerkes ein:
Die Einhaltung des geschärften Kindeswohlprinzips und der Überprüfung der Kontinuitätssicherung für Pflegekindern in Pflegefamilien
Die Kontinuitätssicherung, gemäß § 37 Nr. 1 und § 37 c SGB VIII, muss vor und während der langfristigen Gewährung der Hilfe erbracht werden.
„Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.“
Quelle: Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__37.html
Und das Institutionen angehalten sind die Sicherheit nach Kontinuität und Stabilität in der Pflegefamilie umsetzen muss, auch wenn die Rückkehroption in die Herkunftsfamilie ausgeschlossen ist, da keine nachhaltige Verbesserung in der Herkunftsfamilie gegeben ist.
Die Überprüfung und Einhaltung der Adoptionsannahme und Beteiligung der Adoptionsfachkraft im Hilfeplanverfahren
Eine zentrale Rolle in der Kontinuitätssicherung spielt das kindliche Zeitempfinden und der sogenannte „vertretbare Zeitraum“ gemäß § 37 SGV III.
Ist eine langjährige Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind gegeben, dann muss gemäß § 37c SGB VIII die Institution die Annahme des Kindes (Adoption) geprüft werden und die Adoptionsfachkraft in die Hilfeplanung einbezogen werden.
„Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie(1) Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans nach § 36 Absatz 2 Satz 2 ist bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu klären. Der Stand der Perspektivklärung nach Satz 1 ist im Hilfeplan zu dokumentieren.
(2) Maßgeblich bei der Perspektivklärung nach Absatz 1 ist, ob durch Leistungen nach diesem Abschnitt die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass die Herkunftsfamilie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen, betreuen und fördern kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. In diesem Fall ist vor und während der Gewährung der Hilfe insbesondere zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt.“
Quelle: Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__37c.html
Die sog. „SOLL-Leistung“ muss in eine verpflichtende Leistung umgewandelt werden, da aus unseren Erfahrungen diese Annahme des Kindes durch viele Institutionen nicht umgesetzt werden, sondern stattdessen die langjährigen „Schwebezustände“ und die Ängste sowie Verunsicherungen der Pflegekinder als kindeswohldienlich bewertet wird.
Eine Überprüfung zur Annahme des Kindes erfolgt in vielen Institutionen nicht sowie die fehlende Einbeziehung der Adoptionsfachkräfte in die Hilfeplanung.
Aus unseren Erfahrungen im Pflegeelternnetzwerk ist dies durch langjährige Pflegeverhältnisse (zwischen einer Dauer von 2 – 6 Jahren) von keiner der Institutionen durchgeführt und umgesetzt worden. Stattdessen halten die Institutionen vehement am dem „Schwebeszustand“ der unklaren Lebensperspektive für das Pflegekind fest anstelle eine Entscheidung für alle Beteiligten zu treffen.
Wir appellierten an Frau Creuzmann, dass die Bindungssicherheit für Pflegekinder in Pflegefamilien und Erziehungsstellen im Vordergrund stehen muss und nicht langjährige „schwebende“ Gerichtsverfahren und unklare Lebensperspektiven (Mangel an Kontinuitätssicherung).
Die Einführung eines Rehabilitationsverfahren zur Wiederherstellung des Ansehens der Pflegefamilien und deren begleitenden Nachsorge
In Einrichtungen ist das Rehabilitationsverfahren für das Fachpersonal bereits schon Gang und Gebe.
Der Deutscher Paritätische Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V. beschreibt in seinen Verfahrensregelungen zum Rehabilitationsverfahren folgendes:
„Die Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden, wie die Aufklärung eines Verdachtes.“
Quelle: DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVERBAND e. V., 2. Auflage, September 2016, Seite 22-23, Verfahrensregelungen zum Rehabilitationsverfahren, Der Verdacht bestätigt sich nicht: Rehabilitationsverfahren,
https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen-2016_web.pdf
Anhand von Erfahrungen einer Pflegefamilie hatte diese in der 1. und 2. Gerichtsinstanz das gerichtliche Verfahren gewonnen. Beide Gerichte stellten fest, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Kindeswohlgefährdung in der Pflegefamilie gegeben hatte.
Durch eine nachträgliche Abänderung des Gerichtsbeschlusses durch die Institution wurde die Rückführung zur Pflegefamilie dennoch vehement verhindert.
Durch diese Möglichkeit Gerichtsbeschlüsse im Nachgang abzuändern, haben die Insititutionen eine „Freikarte“ und die Leidtragenden sind erneut die Pflegeeltern und das Pflegekind.
Bis zum heutigen Tag wurde weder das Ansehen der Pflegefamilie wiederhergestellt noch die Rückführung des Pflegekindes in deren Haushalt.
Daher fordern wir die Einführung eines Rehabilitationsverfahrens für Pflegeeltern sowie die Wiederherstellung der Pflegeerlaubnis und die begleitende Nachsorge.
Der Vollständigkeit halber verwiesen wir im Gespräch auf weitere Forderungen in unserem offenen Brief.
Weiterer Austausch zum Thema „Unberechtigte Kindeswohlgefährdungen in Pflegefamilien und Erziehungsstellen“ im Landtag NRW
Frau Creuzmann sagte uns zu, dass unser Anliegen als geplanten Sitzungstermin in der Kinderschutzkommission hinein gebracht wird.
Sie appellierte an uns und alle, dass sich mehr Pflegefamilien und Erziehungsstellen trauen müssen, diesen Missstand öffentlich zu machen.
Das Schlusswort von Norika Creuzmann an uns und alle Pflegefamilien und Erziehungsstellen ist,
„dass das Interesse für dieses Thema der unberechtigten Kindeswohlgefährdung in Pflegefamilien und Erziehungsstellen geschärft werden muss, indem unser Pflegeelternnetzwerk weiter in die Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit geht und mögliche Ängste und Verunsicherungen in den Pflegefamilien abbaut, und das Einschalten von Medien, Presse und Politik legitim ist.“
Wir danken Norika Creuzmann für die Zeit und das Vertrauen in unsere wertvolle Arbeit und das hohe Engagement sowie die mutmachenden Worte, dass Sie jederzeit ein offenes Ohr für unser Pflegeelternnetzwerk hat.
Das Angebot von Norika Creuzmann, MdL mit unserem Pflegeelternnetzwerk in weitere tiefgehende Gespräche zu kommen, nehmen wir sehr gerne an und freuen uns auf ein Wiedersehen im Landtag NRW.
